— 832 — (Nr. 4995) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn Verkehrs- ordnung. Vom 17. Dezember 1915. Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: Nr. la. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a). Der Eingang des mit „Ammonkarbonit mit angehängten Buchstaben“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: Ammonkarbonit mit angehängten Buchstaben und Zahlen (Ge- menge . . . . . usw. wie bisher). 1. Gruppe d). Hinter dem mit „Cahücit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: Luxemburger Sicherheitspulver (festgepreßtes Gemenge von Kali- salpeter, Schwefel, Braunkohle und Holzmehl). 2. Gruppe b). Vor dem mit „Miedziankit I“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: L. C. Pulver, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen, (Ge- menge von höchstens 85 Prozent Kalium- oder Natriumchlorat, von höchstens 15 Prozent Mono- und Dinitroverbindungen der aroma- tischen Reihe, von Paraffin, Naphthalin, Holz- und Pflanzenmehlen, auch mit Zusatz von neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). Abschnitt. A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 5. Absatz (1) wird gefaßt: (1) Die Masse muß in innen verzinkte (verbleite) Eisenfässer mit einem sicheren, dichten Verschlusse, der einem etwaigen inneren Drucke nachgibt, oder in fest verschlossene, dichte Säcke . . . .  usw. wie bisher. Die Änderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 1915. Das Reichs-Eisenbahnamt Wackerzapp Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.