— 833 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 W 185 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Justellungen. S. 833. — Bekanntmachung, betreffend die Zuckerungsfrist für die Weine des Jahrganges 1915. S. 834. (Nr. 4996) Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Justellungen. Vom 22. De- zember 1915. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Zustellungen an einen Rechtsanwalt, der als Unteroffizier oder Gemeiner dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehört, können außer auf dem im § 172 der Zivilprozeßordnung vorgeschriebenen Wege auch nach den sonstigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. Eine Zustellung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, aber nach dem 31. Juli 1914 vorgenommen worden ist, gilt als wirksam erfolgt, wenn sie bei Anwendung des Abs. 1 wirksam sein würde. 82 Ist im Falle des §# 1 Abs. 2 durch die Zustellung eine Frist in Lauf gesetzt worden, gegen deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift Wiederein- setzung in den vorigen Stand erteilt werden kann, so ist auf Antrag die Wiedereinsetzung zu erteilen, wenn nach freier Uberzeugung des Gerichts die Ein- legung eines Rechtsmittels oder eine sonstige Handlung im Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Zustellung unterlassen worden ist. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer einmonatigen Frist, von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an gerechnet, beantragt werden. 3 Ist im Falle des §& 1 Abs. 2 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine weitere Zustellung vorgenommen worden, die nach den bisherigen Reichs-Gesetzbl. 1915. 205 Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1915.