— 835 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 186 –—....W. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Lastkraftfahrzeugen. S. 835. (Nr. 4998) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Lastkraftfahrzeugen. Vom 22. Dezember 1915. D. Bundesrat hat auf Grund des §9 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes beschlossen: J. 3. Die höheren Verwaltungsbehörden werden ermächtigt, für die zum Verkehre zugelassenen Lastkraftfahrzeuge auf Antrag des Eigentümers von der Vor— schrift im § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahr- 3. Februar 1910 E zeugen vom 21. Junk-M1 wonach die Radkränze der Fahrzeuge mit Gummi oder mit einem anderen elastischen Stoffe bereift sein müssen, Befreiung zu gewähren. Die Ermächtigung gilt auch für solche Lastkraftfahrzeuge, die weiterhin zum Verkehre zugelassen werden, sofern sich diese Fahrzeuge am 31. Dezember 1915 im Deutschen Reiche oder in den von den deutschen Truppen besetzten feindlichen Gebietsteilen befinden. . Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt bei den gemäß Ziffer 1 mit nicht elastischer Bereifung zugelassenen Lastkraftfahrzeugen: a) sofern das Gesamtgewicht 5)8 Tonnen nicht übersteigt, außerhalb ge- schlossener Ortsteile 15 Kilometer, innerhalb geschlossener Ortsteile 12 Kilometer in der Stunde, b) sofern das Gesamtgewicht 5/5 Tonnen übersteigt, außerhalb geschlossener Ortsteile 12 Kilometer, innerhalb geschlossener Ortsteile 8 Kilometer in der Stunde. Die Fabrgeschwindigkeit kann, wenn die Verhältnisse es erfordern, von der höheren Verwaltungsbehörde auf ein geringeres Maß festgesetzt werden. Die Erlaubnis zur Verwendung einer nicht elastischen Bereifung ist von der höheren Verwaltungsbeheorde nur auf jederzeitigen Widerruf zu erteilen. Sie Reichs. Gesetzbl. 1915. 206 Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1915.