— 836 — gilt nur für den Bezirk dieser Behörde, sofern nicht im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden benachbarten Behörden ein weiterer Verkehrs- bezirk festgesetzt wird. 4. Bei der Erteilung einer Erlaubnis hat die höhere Verwaltungsbehörde Bestimmungen über die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, den Verkehrs- bereich und die Verkehrswege zu treffen; die Bestimmungen sind in die Zulassungsbescheinigung einzutragen. 5. Die Vorschriften unter 1 bis 4 finden auf Anhängewagen hinsichtlich der Befreiung won der Vorschrift im § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom Februar 1910 21. Juni 1913 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß von einem Lastkraftfahrzeuge nur ein mit nicht elastischer Bereifung versehener Anhänge- wagen mitgeführt werden darf und daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortsteile 12 Kilometer und innerhalb geschlossener Ortsteile 8 Kilometer in der Stunde beträgt. 6. Für Lastkraftfahrzeuge und Anhängewagen, die im Eigentume der Militär- verwaltung stehen, wird die Erlaubnis zur Verwendung einer nicht elastischen Bereifung von den für die Zulassung der militärischen Kraftfahrzeuge nach Maßgabe der Verordnung vom 23. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 452) zuständigen Stellen erteilt. Die vorstehend in Ziffer 1 Abs. 2 vorgesehene Beschränkung gilt hier nicht. Die vorstehenden Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1916 in Kraft. Berlin, den 22. Dezember 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatt vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruterei.