— 840 — Die Sonderrücklage ist auch im Falle der Auflösung einer Gesellschaft der freien Verfügung der Liquidatoren solange entzogen, als nicht durch das künftige Gesetz über die Besteuerung der Kriegsgewinne über ihre Verwendung Bestimmung getroffen ist. § 9 Die Mitglieder des Vorstandes, persönlich haftenden Gesellschafter, Re- präsentanten, Geschäftsführer oder Liquidatoren der pflichtigen Gesellschaften (§ 1), bei ausländischen Gesellschaften die Vorsteher der inländischen Niederlassungen (§ 6), die den Vorschriften dieses Gesetzes über die Bildung oder Verwaltung der Sonderrücklage vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln und dadurch die Erhebung der Kriegsgewinnsteuer gefährden, werden mit Geldstrafe bis zu dreißig- tausend Mark bestraft. Sie haften für den Schaden, der durch ihr Verschulden dem Fiskus aus der Nichterfüllung der durch dieses Gesetz begründeten Verpflichtungen erwächst; sind für den Schaden mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. § 10 Der Bundesrat ist ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes auf andere als die im § 1 bezeichneten juristischen Personen auszudehnen. Er ist ferner befugt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und Zuwider- handlungen mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark zu bedrohen. § 11 Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 24. Dezember 1915. (L. S.) Wilhelm von Bethmann Hollweg (Nr. 5000) Gesetz über die Kriegsabgaben der Reichsbank. Vom 24. Dezember 1915. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1 Von dem Gewinne der Reichsbank für das Jahr 1915 wird vorweg ein Betrag von 100 Millionen Mark dem Reiche überwiesen.