— 841 — Artikel 2 § 1 Die Reichsbank hat ferner aus den Gewinnen für die Jahre 1915 und 1916 je einen Betrag von 14,3 Millionen Mark an das Reich abzuführen. § 2 . Sovweit der für das Jahr 1915 und der für das Jahr 1916 nach Abzug der sämtlichen Ausgaben sich ergebende Reingewinn den durchschnittlichen Rein- gewinn der Jahre 1911, 1912 und 1913 übersteigt, fällt er je zu drei Vierteln an das Reich. Die Verteilung des hiernach verbleibenden Gewinns regelt sich nach § 24 des Bankgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 515). Artikel 3 Die für die Jahre 1914, 1915 und 1916 von der Reichsbank als Reserve für zweifelhafte Forderungen bilanzmäßig zurückgestellten Beträge dürfen bis zum Schlusse des der Beendigung des Krieges folgenden Jahres nur zur Deckung von Verlusten verwendet werden. Soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht Verwendung gefunden haben, werden sie nach Abzug desjenigen Betrags, den die Reichsbank bis zur Höhe von 6 ¼ Millionen Mark als Reserve für zweifelhafte Forderungen in die Bilanz des vorbezeichneten Jahres einstellt, zur Hälfte an das Reich abgeführt. Über die andere Hälfte ist, soweit sie nicht bis zum 31. Dezember 1920 zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen sein wird, durch das nächste, zufolge § 41 des Bankgesetzes zu erlassende Gesetz endgültige Bestimmung zu treffen. Artikel 4 Die nach Artikel 2 § 2 an das Reich zu zahlenden und die im Artikel 3 bezeichneten Beträge sind der Kommunalbesteuerung nicht unterworfen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 24. Dezember 1915. (L. S.) Wilhelm von Bethmann Hollweg