— 844 — (Nr. 5003) Bekanntmachung, betreffend die Ausprägung von Zehnpfennigstücken aus Eisen. Vom 22. Dezember 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S 507) für die Ausprägung von Nickel- und Kupfermünzen bestimmten Grenze Zehnpfennigstücke aus Eisen bis zur Höhe von 10 Millionen Mark herstellen zu lassen. Im übrigen finden auf diese Münzen die für die Zehnpfennigstücke aus Nickel geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: a) die Zehnpfennigstücke aus Eisen werden zu 280 Stück aus einem Kilogramm ausgebracht; b) sie tragen auf der Schriftseite über der Zahl „10“ die Umschrift „Deutsches Reich“ und unter dieser Zahl das Wort „Pfennig“ in wagrechter Stellung, darunter die Jahreszahl, auf der andern Seite statt der Schnureinfassung einen Perlenkreis. § 2 Die Zehnpfennigstücke aus Eisen sind spätestens 2 Jahre nach Friedens- schluß außer Kurs zu setzen. Die hierzu erforderlichen Bestimmungen erläßt der Bundesrat. Berlin, den 22. Dezember 1915. Der Reichskanzler von Bethmann Hollweg Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.