— 845 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 1 188 Inhalt: Bekanntmachung über die Anrechmung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung von Anwart= schaften in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. S. 8456. (Nr. 5004) Bekanntmachung über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung von Anwartschaften in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. Vom 23. Dezember 1915. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 81 Während des gegenwärtigen Krieges in deutschen oder österreichisch-unga- rischen Diensten zurückgelegte Militärdienstzeiten G 1393 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung) werden Bersicherten, deren Anwartschaft aufrecht- erhalten ist oder gemäß dieser Verordnung aufrechterhalten wird, welche aber die Voraussetzung des § 1393 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllt haben, als Zeiten freiwilliger Versicherung angerechnet, ohne daß Beiträge ent- richtet zu werden brauchen. Dabei gelten die entsprechenden Wochen, wenrm zuletzt vorher, nicht nur vorübergehend, gültige Selbstversicherungsbeiträge entrichtet wurden, als Selbstversicherungsbeiträge, andernfalls je nach der Art der zuletzt vorher gültig entrichteten Beiträge als zur fortgesetzten Selbstversicherung oder zur Weiterversicherung geleistete Wochenbeiträge der Lohnklasse II. 82 Soweit während des gegenwärtigen Krieges die Beitragsleistung zur In— validen- und Hinterbliebenenversicherung infolge von Maßnahmen feindlicher Staaten gehindert ist, dürfen für Versicherte deutscher und österreichisch-ungarischer Staatsangehörigkeit Beiträge, deren Entrichtung wegen Ablaufs der in den Reichs-Gesetzbl. 1915. 208 Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1915.