— 847 — § 8 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. Soweit ihre Vorschriften hiernach anzuwenden sind, bildet ihre Nicht- anwendung auch dann einen Revisionsgrund (§ 1697 der Reichsversicherungs- ordnung), wenn das Oberversicherungsamt sie noch nicht anwenden konnte. Soweit vor ihrem Inkrafttreten Ansprüche rechtskräftig abgewiesen worden sind, während sie nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung begründet sein würden, bildet die Nichtanwendung dieser Vorschriften einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der §§. 1722 ff. der Reichsversiche- rungsordnung. Berlin, den 23. Dezember 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesesblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.