— 2 — (Nr. 5008.) Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- Lothringen. Vom 6. Januar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 677) folgende Verordnung erlassen: Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 1. Mai 1916 ab- laufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf ergibt. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist. Berlin, den 6. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 5009) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kraftfuttermittel vom 19. August 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 504). Vom 6. Januar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund der §§ 5, 6 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) beschlossen, die Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kraftfutter- mittel vom 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 504) wie folgt zu ergänzen: 1 Den im § 1 der Bekanntmachung genannten Gegenständen treten hinzu: Preis für 1 Tonne (1 000 Kilogramm) Mark Peluschken . ... 350 Hülsenfrüchte, die für die menschliche Ernährung nicht geeignet ind . ... 350