Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln. S. 5. (Nr. 5011) Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln. Vom 6. Januar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Höchstpreise für Kartoffeln gelten bis zum 15. Mai 1916 nicht für Kartoffeln, die 1. vom Erzeuger unmittelbar an Landwirte als Saatkartoffeln zur Aus- saat verkauft werden, oder 2. von Händlern, die von der höheren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zum Handel mit Saatkartoffeln erhalten haben, als Saatkartoffeln gekauft werden, oder 3. von zugelassenen Händlern (Nr. 2) als Saatkartoffeln an andere zu- gelassene Händler oder an Landwirte verkauft werden oder an solche Personen, welche durch eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde den Nachweis erbringen, daß sie in der Lage sind, die anzukaufenden Kartoffeln unmittelbar zu Saatzwecken zu verwenden. Der in Nr. 2 vorgesehenen Erlaubnis bedürfen auch die landwirtschaftlichen Genossenschaften und landwirtschaftlichen Vereine. § 2 Die Erlaubnis zum Handel mit Saatkartoffeln (§ 1 Nr. 2) wird von der höheren Verwaltungsbehörde erteilt, in deren Bezirk der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Sie gilt für das Reichsgebiet und ist jederzeit widerruflich. Sie darf nur einer dem Bedürfnis entsprechend beschränkten Anzahl von Personen Reichs. Gesetzbl 1916. 2 Ausgegeben zu Berlin den 7. Januar 1916.