— 10 — vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Österreich die bezeichneten Fristen, soweit sie nicht vor dem 31. Juli 1914 abge- laufen sind, bis zu einem Zeitpunkt, der später festgesetzt werden wird, zugunsten der deutschen Reichsangehörigen verlängert sind. Berlin, den 7. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück --- –—. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.