— 11 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 5 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 11. (Nr. 5015) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 9. Januar 1916. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 2), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsah-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung: B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den Regierungs- bezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ost- preußens oder im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gum- binnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist, am 31. Januar 1916; b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 oder später eintritt, am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. Reichs-Gesetzbl. 1916. 5 Ausgegeben zu Berlin den 12. Jannar 1916.