— 15 — Beim Weiterverkaufe hat der Verkäufer dem Käufer die Angaben zu wieder- holen, die ihm beim Einkauf gemacht worden sind, es sei denn, daß ihm ihre Unrichtigkeit bekanntgeworden ist. § 6 Schwefelsaures Ammoniak oder Natrium-Ammoniumsulfat darf zur Her- stellung von zum Verkaufe bestimmtem Mischdünger nur gemischt werden: 1. mit Superphosphat, 2. mit aufgeschlossenem stickstoffhaltigen importierten Guano tierischen Ur- sprunges. In den Mischungen darf der Gehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphor- säure nicht weniger als je 5 vom Hundert betragen. Bei einem Gehalte von weniger als 6 vom Hundert Stickstoff dürfen höchstens 10 vom Hundert wasser- lösliche Phosphorsäure, bei höherem Stickstoffgehalte höchstens 12 vom Hundert wasserlösliche Phosphorsäure in der Mischung enthalten sein. In den Mischungen darf Kali (K2O) bis zu 8 vom Hundert enthalten sein. Mischungen aus schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium-Ammonium- sulfat und Kalisalzen dürfen nicht hergestellt werden. Das Mischen von phosphorsäurehaltigen Düngemitteln — mit Ausnahme von Superphosphat und aufgeschlossenem stickstoffhaltigen ausländischen Guano — mit stickstoffhaltigen Stoffen oder mit Kalisalzen ist verboten; zulässig ist jedoch das Mischen von Knochenmehl mit Kalisalzen. § 7 Mischungen von Kunstdünger zum Verkaufe dürfen fabrikmäßig nur von solchen Betrieben hergestellt werden, die schon vor dem 1. August 1914 fabrik- mäßig Mischungen von Kunstdünger hergestellt haben. § 8 Knochen, Knochenabfälle, Lederabfälle, Wollstaub und alle ähnlichen tieri- schen Abfälle sind vor weiterer gewerblicher Verarbeitung zu Düngezwecken mit Benzol oder ähnlichen Extraktivstoffen — mit Ausnahme von Benzin, Toluol und Solventnaphtha — oder auf andere Weise so weit zu entfetten, daß nicht mehr als 1 vom Hundert Fett darin verbleibt. § 9 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für künstliche Dünge- mittel, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt werden. Als Ausland gilt nicht das besetzte Gebiet. § 10 Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung, insbesondere den § 5, auferlegt sind. 6.