Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde ent- scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. § 11 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- tausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 6, 7 oder 8 zuwiderhandelt. § 12 Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus- nahmen gestatten. Er kann die Preise und Lieferungsbedingungen anderweit festsetzen. Er ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere als die in der Liste genannten Gegenstände auszudehnen und Preise dafür fest- zusetzen. § 13 Lieferungsverträge, die vor dem Inkraftereten dieser Verordnung zu höheren als den darin festgesetzten Höchstpreisen abgeschlossen sind, gelten mit dem In- krafttreten dieser Verordnung als zum Hochstpreis abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Ein vor dem Inkraft- treten der Verordnung gezahlter, den Höchstpreis übersteigender Preis kann nicht zurückgefordert werden. § 14 Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch Anwendung auf andere als die im § 6 zugelassenen Mischungen von schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium-Ammoniumsulfat mit Superphosphaten, anderen phosphorsäurehaltigen Düngemitteln oder mit Kali, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt worden sind. Bei der Berechnung des Preises, der beim Verkaufe nicht über- schritten werden darf, sind für die einzelnen Bestandteile die in der beigefügten Liste aufgeführten Höchstpreise maßgebend mit der Ausnahme, daß der Preis für das kg / Kali (K2O) 20 Pfennig nicht übersteigen darf. § 15 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 11 mit dem 15. Januar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 11. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück