— 33 — § 2 Der Reichskanzler kann zur Berücksichtigung veränderter Gestehungskosten die Höchstpreise nach Anhörung von Sachverständigen abändern. § 3 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschafts- gebieten Abweichungen von den Hochstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung des Reichs- kanzlers erforderlich. Sie können innerhalb der für die einzelne Käseart festgesetzten Höchstgrenze besondere Höchstpreise für einzelne Käsesorten festsetzen. Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder ge- werblichen Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers sind die für den Ort der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder den Wohnort des Verkäufers geltenden Preise maßgebend. § 4 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für den Verkauf durch den Handel, abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. S, Zuschläge zum Herstellerpreis festsetzen. § 5 Die Herstellung von anderem Käse als dem, für den im § 1 Hoöchstpreise festgesetzt sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Kräuterkäse und für Käse nach Roquefort-Art. Die Landeszentralbehörden können weitere Einschränkungen der Erzeugung hinsichtlich der Käsesorten und der Herstellungsmengen der einzelnen Käsesorten treffen. § 6 Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Käse, der im Ausland hergestellt ist. Der Reichskanzler kann Bestimmungen über den Verkehr mit diesem Käse treffen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden Bestimmungen über den Vertrieb und die Preisstellung dieser Käse im Kleinhandel treffen. Dabei kann bestimmt werden, daß Zuwider- handlungen gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden. 10“