— 36 — (Nr. 5021) Bekanntmachung über Saatgetreide. Vom 13. Jannar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I Mit dem Beginne des 15. Januar 1916 ist alles im Reiche vor- handene Saatgetreide, soweit es aus der Beschlagnahme nach der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) freigeworden ist, für den Kommunal- verband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es sich befindet. Saatgetreide, das sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Transporte befindet, wird für den Kommunaldverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es nach beendetem Transport abgeliefert wird. Für das hiernach beschlagnahmte Saatgetreide gelten die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915. Wer mit dem Beginne des 15. Januar 1916 hiernach beschlagnahmtes Saatgetreide im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, es dem Kommunalverbande des Lagerungsorts bis zum 20. Januar 1916, getrennt nach Arten und Eigentümern anzuzeigen. Saatgetreide der genannten Art, das sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befindet, ist von den Empfängern unverzüglich nach dem Empfange dem Kommunalverband anzuzeigen. Der Kommunalverband hat der Reichs- getreidestelle bis zum 1. Februar 1916 Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind die einzelnen Brotgetreidearten getrennt aufzuführen. Wer die ihm nach Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Artikel II. In der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) nebst der Änderung dieser Verordnung vom 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 508) werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Im § 2 wird hinter 6 gestrichen: „a und b". 2. Im § 6 wird dem Abs. 1b angefügt: „das gleiche gilt für erworbenes Saatgetreide. Als Saatgetreide im Sinne dieser Verordnung gilt nur Saatgetreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben.“