— 40 — 2. Die Landgemeinden Borbeck und Altenessen sowie die bisherige Land- gemeinde Schönefeld sind in dem Ortsklassenverzeichnisse zu streichen. Berlin, den 14. Januar 1916. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. Helfferich (Nr. 5023) Bekanntmachung zur Herbeiführung der beschleunigten Ablieferung von Gerste und Hafer. Vom 17. Jannar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Zur Förderung der Lieferung von Gerste und Hafer auf Anweisung der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung darf eine besondere Vergütung gezahlt werden, die für die Tonne beträgt: 1. wenn die Gerste und der Hafer bis zum 29. Februar 1916 einschließlich bei den Proviantämtern abgeliefert oder auf der Bahn oder dem Schiffe verladen ist: 60 Mark, 2. wenn die Ablieferung oder Verladung in der Zeit vom 1. März bis 15. März 1916 einschließlich erfolgt: 30 Mark. Die Vergütung kann auf Antrag ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn die Ablieferung oder Verladung des rechtzeitig ausgedroschenen Getreides nicht innerhalb der bezeichneten Fristen hat erfolgen können aus Gründen, die der Lieferungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen. Der Antrag muß bis zum 31. März 1916 gestellt werden. Über alle Streitigkeiten, die die Zahlung der Vergütung betreffen, ent- scheidet die von den Landeszentralbehörden bestimmte Behörde endgültig.