— 41 — § 2 Soweit im Besitze landwirtschaftlicher Unternehmer befindliche, der Enteignung unterliegende Vorräte an Gerste und Hafer nicht bis zum 31. März 1916 frei- willig dem Kommunalverbande zur Abnahme angeboten werden, wird im Falle der Enteignung der Ubernahmepreis um 60 Mark für die Tonne gekürzt. § 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 5024) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393). Vom 17. Januar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 In der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 3493) werden folgende Anderungen vor- genommen: 1. § 6 Abs. 2c erhält folgende Fassung: „Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zuständigen Behörde selbstgezogenen Saathafer für Saatzwecke liefern, sofern sie sich nachweislich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben. Die Reichsfuttermittelstelle bestimmt, in welcher Weise der Nachweis zu erbringen ist. Die bestimmungsmäßige Verwendung ist zu überwachen“. 11°