— 43 — Artikel III Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Januar 1916 Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 5025) Bekanntmachung einer Änderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Brot- getreide vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 45 8). Vom 17. Januar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Bekanntmachung erlassen: Artikel I In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Brotgetreide vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 458) werden folgende Änderungen vor- genommen: 1. § 4 erhält folgende Fassung: „Die Höchstpreise gelten nicht für Winter- saatgetreide bis zum 18. Januar 1916, für Sommersaatgetreide bis zum 15. Mai 1916. Als Saatgetreide im Sinne dieser Bekannt- machung gilt Saatgetreide, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. 2. § 5 erhält folgende Fassung: „Die Höchstpreise der §§ 1, 2 erhöhen sich am 18. Januar 1916 um 14 Mark, ferner am 1. Februar, am 15. Februar, am 1. März und am 15. März 1916 weiter um je 1 Mark für die Tonne. Vom 1. April 1916 ab gelten die Höchst- preise der §§ 1, 2.“ 3. Dem § 7 wird als Abs. 3 angefügt: „Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle sind bei Abgabe von Brotgetreide zu Saatzwecken an die Höchstpreise nicht gebunden.“