— 48 — § 5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 20. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 5029) Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten. Vom 20. Januar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 In den besetzten Gebieten Belgiens und Frankreichs, soweit sie unter der Verwaltung des Kaiserlichen Generalgouverneurs in Brüssel stehen, sind die Präsidenten der Zivilverwaltung befugt, die nach den Vorschriften eines deutschen Gesetzes erforderliche öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Hand- zeichens vorzunehmen. Für die Beglaubigung gelten die Vorschriften des § 183 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Reichs- Gesetzbl. 1898 S. 771) entsprechend. Der Reichskanzler kann auch anderen Dienststellen der Zivilverwaltung diese Befugnis verleihen. § 2 Die Präsidenten der Zivilverwaltung in den im § 1 bezeichneten Gebieten sind befugt, Urkunden, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellt oder beglaubigt sind, zu legalisieren. Die Legalisation hat dieselbe Wirkung wie die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Reichs. § 3 Der Reichskanzler kann anordnen, daß die Vorschriften der §§ 1, 2 für andere besetzte Gebiete entsprechend gelten, und die dort zuständigen Dienststellen bestimmen. § 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit die Verordnung außer Kraft tritt. Berlin, den 20. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.