— 51 — (Nr. 5031) Bekanntmachung über die weitere Regelung des Brennereibetriebs im Jahre 1915/16. Vom 20. Jannar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: In der die Übertragung des Durchschnittsbrandes der Brennereien regelnden Vorschrift in Ziff. IV. unter a der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 637) wird die Beschränkung der Übertragung auf die daselbst bezeichneten Gebiete aufgehoben. Indessen findet bei Übertragung des Durch- schnittsbrandes einer in dem Königreiche Bayern, dem Königreiche Württemberg, dem Großherzogtume Baden oder den Hohenzollernschen Landen liegenden Brennerei auf eine Brennerei in dem übrigen Gebiet eine Übertragung des mit dem Durchschnittsbrand etwa verbundenen Kontingents oder des damit etwa verbundenen Rechtes, Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen, nur statt bei landwirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennereien und ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitenden gewerblichen Brennereien ohne Hefeerzeugung und zwar auch nur dann, wenn die den Durchschnittsbrand abgebende Brennerei sich verpflichtet, im Betriebsjahr 1915/16 weder mehr als 100 oder 200 oder 300 Hektoliter Alkohol unter Einrechnung des etwa über- tragenen Durchschnittsbrandes selbst herzustellen noch den über diese Grenzen etwa hinausgehenden Teil des Durchschnittsbrandes an eine andere Brennerei abzugeben; der Branntwein, der auf den von einer solchen Brennerei abgegebenen Durch- schnittsbrand angerechnet wird, unterliegt innerhalb des mit diesem verbundenen Kontingents usw. der Verbrauchsabgabe nach dem der Verpflichtungserklärung entsprechenden Satze des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents, vom 14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 378). Berlin, den 20. Januar 1916. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. Helfferich Nr. 5032) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerb- lichen Eigentums. Vom 15. Januar 1916. Die Königlich Belgische Regierung hat dem Schweizerischen Bundesrat unter dem 18. Juni 1914 den Beitritt Belgiens zu der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juli 1911 (Reichs- Gesetzbl. 1913 S. 209), angezeigt. Der Beitritt ist am 8. August 1914 wirksam geworden.