— 54 — Artikel 2 Der § 1 Abs. 1 der Verordnung findet auf Auszahlungen, Schecks und lurzfristige Wechsel auf die unter deutscher Verwaltung stehenden Gebiete Belgiens und Rußlands sowie auf belgische Geldsorten und Noten keine Anwendung. Der § 1 Abs. 2 der Verordnung findet insoweit keine Anwendung, als über Guthaben in Belgien zum Zwecke des Erwerbes deutscher Zahlungsmittel verfügt wird. Artikel 3 Auf den Postanweisungs-, Postscheck-, Postnachnahme- und Postauftrags- verkehr finden die Vorschriften der Verordnung keine Anwendung. Berlin, den 22. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 5035) Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 22. Jannar 1916. Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot ven Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 111) wird folgendes bestimmt: Bis auf weiteres sind Bekanntmachungen oder Mitteilungen über die Kurse zulässig, welche gemäß § 4 der Verordnung über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 20. Januar 1916 (Reichs- gesetzb9l. S. 49) für ausländische Geldsorten und Noten sowie für Auszahlungen, Schecks und kurzfristige Wechsel auf das Ausland festgesetzt werden. Berlin, den 22. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.