— 55 – Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 14 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften. S. 55. (Nr. 5036) Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst ein- getretener Mannschaften. Vom 21. Januar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs-Gesetzbl. S. 327) zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung vom 28. Februar 1888 von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 4. August 1914 (Familienunterstützungsgesetz), folgende Verordnung erlassen: § 1 Unterstützungen nach dem Familienunterstützungsgesetz und den Vorschriften dieser Verordnung erhalten im Falle der Bedürftigkeit außer den Familien der im § 1 des Gesetzes aufgeführten Mannschaften die Familien: a) der Mannschaften, die sich in Erfüllung ihrer gesetzlichen aktiven Dienst- pflicht befinden, b) der Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwilligen, § 98,2 der Wehr- ordnung), I) der Reichsangehörigen, die an der Rückkehr aus dem Ausland infolge feind- licher Maßnahmen verhindert oder vom Feinde verschleppt worden sind. § 2 Auf die nach § 1 des Familienunterstützungsgesetzes und § 1 dieser Ver- ordnung zu gewährenden Unterstützungen haben außer den im § 2 des Familien- unterstützungsgesetzes bezeichneten Personen Anspruch: a) elternlose Enkel, b) Stiefeltern, Stiefgeschwister, Stiefkinder, Reichs-Gesetzbl. 1916. 15 Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1916.