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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
Nr. 14  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener 
Mannschaften. S. 55. 
  
  
(Nr. 5036) Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst ein- 
getretener Mannschaften. Vom 21. Januar 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs-Gesetzbl. S. 327) zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung 
    vom 28. Februar 1888 
von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 4. August 1914 
(Familienunterstützungsgesetz), folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Unterstützungen nach dem Familienunterstützungsgesetz und den Vorschriften 
dieser Verordnung erhalten im Falle der Bedürftigkeit außer den Familien der 
im § 1 des Gesetzes aufgeführten Mannschaften die Familien: 
a) der Mannschaften, die sich in Erfüllung ihrer gesetzlichen aktiven Dienst- 
pflicht befinden, 
b) der Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwilligen, § 98,2 der Wehr- 
ordnung), 
I) der Reichsangehörigen, die an der Rückkehr aus dem Ausland infolge feind- 
licher Maßnahmen verhindert oder vom Feinde verschleppt worden sind. 
§ 2 
Auf die nach § 1 des Familienunterstützungsgesetzes und § 1 dieser Ver- 
ordnung zu gewährenden Unterstützungen haben außer den im § 2 des Familien- 
unterstützungsgesetzes bezeichneten Personen Anspruch: 
a) elternlose Enkel, 
b) Stiefeltern, Stiefgeschwister, Stiefkinder, 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 15 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1916.