— 56 — c) die schuldlos geschiedene Ehefrau, der nach § 1578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ehemann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist, d) uneheliche, mit in die Ehe gebrachte Kinder der Ehefrau, auch wenn der Ehemann nicht der Vater ist, e) Pflegeeltern und Pflegekinder. Elternlose Enkel über 15 Jahre sowie die im Abs. 1 unter b, d und e auf- geführten Personen haben den Anspruch indessen nur, wenn sie von dem Ein- getretenen unterhalten wurden oder das Unterhaltungsbedürfnis erst nach erfolgtem Diensteintritte hervorgetreten ist. Anspruch auf Unterstützung nach Abs. 1e besteht nur, wenn das Pflege- verhältnis bereits vor Beginn des gegenwärtigen Krieges bestanden hat und kein Entgelt gezahlt wird. Der Anspruch ruht, solange den hiernach Berechtigten ein Anspruch auf Grund anderer Bestimmungen des Familienunterstützungsgesetzes oder dieser Verordnung zusteht. § 3 Bedürftigkeit gemäß § 1 des Familienunterstützungsgesetzes und § 1 dieser Verordnung ist anzunehmen und wenigstens der Mindestsatz zu zahlen, wenn nach der letzten Steuerveranlagung das Einkommen des in den Dienst Eingetretenen und seiner Familie in den Orten der Tarifklasse E 1 000 Mark oder weniger, in den Orten der Tarifklassen C und D 1200 Mark oder weniger, in den Orten der Tarifklassen A und B 1500 Mark oder weniger beträgt. Sind die tatsächlichen Einnahmen der Unterstützungsberechtigten gegenüber der Steuerveranlagung wesentlich niedriger oder höher oder besteht keine Steuer- veranlagung, so hat der Lieferungsverband das Jahreseinkommen selbständig fest. zustellen. Dies gilt nach näherer Bestimmung der Landeszentralbehörden auch für die Bundesstaaten, in denen Einkommensteuer nicht erhoben wird; Elsaß- Lothringen gilt in dieser Hinsicht als Bundesstaat. Ein Anspruch besteht in der Regel nicht, wenn der in den Dienst Ein- getretene mit seiner Familie am Einkommen keinen Ausfall erleidet, oder wenn sonstige Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unterstützung nicht be- nötigt wird. § 4 Die der Ehefrau zustehenden Mindestbeträge werden auf monatlich 15 Mark, die den Berechtigten zustehenden Mindestbeträge auf monatlich 7,50 Mark festgesetzt. Die Verpflichtung des Lieferungsverbandes, im Falle des Bedarfs über die Mindestsätze hinaus das Erforderliche zu gewähren, wird hierdurch nicht berührt. § 5 Als gewöhnlicher Aufenthalt (§ 4 des Familienunterstützungsgesetzes) solcher Personen, die sich bei Beginn ihres Unterstützungsanspruchs in Anstaltspflege