— 68 — stimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft und daß neben der Strafe die Futtermittel, Hilfsstoffe oder Düngemittel, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. § 4 Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen und Bestimmungen über die Durchfuhr erlassen. Er ist ermächtigt, die Bestimmungen dieser Verordnung auch auf andere als die in der Liste genannten Futtermittel, Hilfsstoffe und Düngemittel auszudehnen. § 5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 28. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Liste zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Silfsstoffen und Kunstdünger. I. Kraftfuttermittel A. Körner und Früchte Raden, Wicken, Peluschken, Lupinen, endere Hülsenfrüchte, soweit sie nicht zur menschlichen Nahrung geeignet sind, Ackerbohnen (auch geschrotet oder gemahlen), Sojabohnen (auch geschrotet oder gemahlen), Kanariensamen (auch geschrotet oder gemahlen), Hirse (auch geschrotet oder gemahlen), Johannisbrot (auch geschrotet), Eicheln (auch getrocknet und gemahlen), Roßkastanien (auch getrocknet und gemahlen). B. Abfälle der Müllerei Erdnußschalen und -kleie, Haferspelzen (Haferhülsen), Hirseschalen,