— 72 — Er hat auf Verlangen der berechtigten Gesellschaft Muster zu übersenden und die Futtermittel, Hilfsstoffe und Düngemittel an einem von der berechtigten Gesellschaft zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen. § 3 Die gemäß § 1 dieser Bestimmungen berechtigte Gesellschaft hat sich unver- züglich nach Empfang der Anzeige (§ 1) zu erklären, ob sie die Futtermittel, Hilfsstoffe und Düngemittel übernehmen will. Geht binnen einer Woche nach Empfang der Anzeige die Erklärung nicht ein oder erklärt die Gesellschaft, daß sie die Mengen nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Hat die Gesellschaft die Übernahme verlangt, so kann der nach § 2 dieser Bestimmungen Verpflichtete sie schriftlich auffordern, die Mengen innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist geht die Gefahr der Verschlechterung und des Unterganges auf die Gesellschaft über, von diesem Zeitpunkt ab ist der Kaufpreis mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. Dem Verpflichteten ist für die Auf- bewahrung vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe im Streitfall der im § 4 dieser Bestimmungen genannte Ausschuß endgültig festsetzt. § 4 Die berechtigte Gesellschaft hat für die von ihr übernommenen Futtermittel, Hilfsstoffe und Düngemittel einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Ist der Verpflichtete mit dem von der berechtigten Gesellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig fest. Der Ausschuß bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, seine Mitglieder und deren Stellvertreter. Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern, von welchen mindestens drei dem Fachhandel angehören müssen. Die Reichsfuttermittelstelle, die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. und die Be- zugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. sind von den Sitzungen des Ausschusses zu benachrichtigen und befugt, dazu Vertreter ohne Stimmrecht zu entsenden. Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat. § 5 Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, die berechtigte Gesellschaft vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Erfolgt die Lieferung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der berechtigten Gesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die An- ordnung ist an den zur Lieferung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.