— 96 — Paraffin, Wachs, Phenanthren oder Stoffen von mindestens gleicher Ungefährlichkeit und Wirkung, auch mit Zusatz von neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). Nr. lb. Munition In den Eingangsbestimmungen wird unter Ziffer 3. a) der zweite Absatz 6 gestrichen. Der Buchstabe a fällt weg. Nr. lc. Zündwaren und Feuerwerkskörper Eingangsbestimmungen. Ziffer 2. d) Der zweite Absatz wird gefaßt: Knallkörper, die mittels Schlagvorrichtung zur Detonation gebracht werden, wie Knallkorke, Knallkapseln, Pappzündhütchen, Zünd- spiegel (Liliputmunition) und dergleichen, die hauptsächlich einen Knall hervorrufen sollen oder für Spielzwecke bestimmt sind jedes Muster usw. wie bisher. Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe Eingangsbestimmungen. Ziffer 9 Am Ende wird nachgetragen: Zinkspäne, auch gefettet, sowie Zinkstaub. B. Sonstige Vorschriften. Abs. (2) c) Der Eingang wird gefaßt: Stoffe der Ziffer 8 und Eisen- oder Stahlspäne (Ziffer 9) nicht gefettet . . . . usw. wie bisher. Die Änderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 10. Februar 1916. Das Reichs-Eisenbahn-Amt Wackerzapp (Nr. 5060) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über die Herabsetzung der Malz- und Gerstenkontingente der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Ottoler 1916 vom 31. Jannar 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 77). Vom 11. Februar 1916. Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Herabsetzung der Malz- und Gerstenkontingente der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober