— 105 — § 10 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung und bestimmen, wie das Lebendgewicht, nüchtern gewogen (§ 1), zu berechnen ist. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, Kommunalverband, als zu- ständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. § 11 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- ordnung zulassen. Er kann Bestimmungen über die Herstellung von Wurstwaren treffen. § 12 Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf aus dem Ausland eingeführte Schweine sowie auf Schweinefleisch, Fett, Wurstwaren und Speck, die aus dem Ausland eingeführt sind. Die gewerbsmäßige Abgabe dieser Waren zu höheren als den in dieser Verordnung vorgesehenen Höchstpreisen darf nicht in Verkaufsstellen erfolgen, in denen inländische Waren dieser Art abgegeben werden. Die Gemeinden erlassen Bestimmungen über den Vertrieb und die Preis- stellung dieser Waren; auf die von ihnen festgesetzten Preise findet § 8 Anwendung. Die Landeszentralbehörden können allgemeine Grundsätze über den Erlaß der Bestimmungen aufstellen. § 13 Wer den Vorschriften in § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 oder den nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 9, § 10 Satz 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwider- handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. § 14 Die zuständige Behörde kann Geschäftsbetriebe, deren Unternehmer oder Betriebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, schließen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent- scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. § 15 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.