— 106 — Die Verordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 725) sowie die Änderung dieser Verordnung vom 29. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 788) werden aufgehoben. Jedoch bleiben § 5 daselbst sowie die auf Grund des § 5 fest- gesetzten Preise so lange bestehen, bis die Preisfestsetzung auf Grund des § 7 dieser Verordnung erfolgt ist. Die von den Landeszentralbehörden auf Grund des § 8a der Verordnung vom 29. November 1915 erlassenen Bestimmungen bleiben in Kraft, bis sie nach § 12 dieser Verordnung abgeändert werden. Berlin, den 14. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.