— 110 — (Nr. 5064) Bekanntmachung wegen der Amtsdauer der Mitglieder von Handwerkskammern. Vom 17. Februar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Die Landeszentralbehörden sind befugt, die Amtsdauer der Mit- glieder und Ersatzmänner von Handwerkskammern und ihren Gesellen- ausschüssen (§§ 103a, 103c, 103i der Gewerbeordnung) bis höchstens zum 31. März 1918 zu verlängern. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.