— 111 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 31 Inhalt: Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände S. 111. (Nr. 50665) Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände. Vom 25. Februar 1916. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: § 1 Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Einfuhr entbehrlicher Gegenstände über die Grenzen des Deutschen Reichs bis auf weiteres zu verbieten und die zur Durchführung des Verbots erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 2 Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis dersenigen Gegenstände veröffentlichen, deren Einfuhr nach § 1 verboten ist. Er ist ermächtigt, Ausnahmen von den Bestimmungen im 9 1I zu gestatten. § 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Februar 1916. (L. S.) Wilhelm Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstallen. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1916. 32 Ausgegeben zu Berlin den 25. Februar 1916.