— 117 — § 13 Beim Verkaufe des der Absatzbeschränkung nicht unterliegenden Leimleders durch den Hersteller dürfen die im § 6 festgesetzten Preise nicht überschritten werden. Wird der Preis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Preise schließen die Beför- derungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware versandt wird, sowie die Kosten des Einladens zu tragen. Beim Umsatz durch den Handel dürfen zu den Preisen insgesamt 4 vom Hundert zugeschlagen werden. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions- Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber die Aufwendungen für die Fracht. § 14 Die Verarbeitung von Leimleder auf andere Stoffe als Gelatine, Leim und Futtermittel ist verboten. § 15 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. § 16 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- tausend Mark wird bestraft: 1. wer die ihm nach § 1, § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 Satz 2 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvoll- ständige oder unrichtige Angaben macht; 2. wer den Vorschriften im § 3 zuwider Leimleder absetzt, verarbeitet, trocknet, versiedet oder einäschert oder dem Verbote des § 14 zuwider- andelt; 3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (§ 4) zuwiderhandelt; 4. wer den nach § 15 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im Abs. 1 Nr. 1 und 2 das Leimleder oder das daraus gewonnene Erzeugnis, auf das die strafbare Handlung sich bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob es dem Täter gehört oder nicht. § 17 Die Vorschriften der Verordnung beziehen sich nicht auf Leimleder, das nachweislich nach dem 26. Februar 1916 aus dem Ausland eingeführt ist.