— 120 — (Nr. 5069) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752). Vom 24. Februar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I In der Verordnung über die Regelung der Preise für Gemüse und Obst vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) erhält § 2 Abs. 1 folgende Fassung: Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be- stimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Preisen (§ 1) anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.