— 131 — Berichtigung Auf Seite 66 des Reichs-Gesetzblatts von 1916 muß es in der Bekannt- machung über die Abänderung der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung unter Artikel 1 in Zeile 3 statt „711“ heißen: "710“. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.