— 134 — (Nr. 5076) Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von Leinöl zur Herstellung von Druckfarben. Vom 29. Februar 1916. A. Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird folgendes bestimmt: Artikel 1 Das Verbot des § 2 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) wird dahin ausgedehnt, daß Leinöl zur Herstellung von Druckfarben jeder Art nicht verarbeitet oder sonst verwendet werden darf. Artikel 2 Diese Bekanntmachung tritt am 20. März 1916 in Kraft. — Berlin, den 29. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanfstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.