— 141 — Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha ohne die Enklave Amt Königsberg i. Pr., Anhalt, in den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz- burg. Rudolstadt, Reuß ä. L., Reuß j. L. 92 Mark, in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen ohne den Regierungsbezirk Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schaumburg, im Großherzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum Birkenfeld, im Herzogtum Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Calvörde, in den Fürstentümern Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen und Hamburg 91 Mark, in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs 96 Mark. II Beginnend mit dem 15. April 1916 erhöhen sich am 15. jedes Monats, letzmalig am 15. Juni, die Preise für die Tonne um 5 Mark. III Bei der Festsetzung der Kleinhandelshöchstpreise werden die Gemeinden keiner Beschränkung unterworfen. Die aus § 4 der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) sich ergebende Verpflichtung der Gemeinden zur Festsetzung von Hoöchstpreisen bleibt unberührt. IV Die im Abschnitt 1 festgesetzten Höchstpreise gelten nicht für Frühkartoffeln aus der Ernte 1916. Der Preis für den Doppelzentner inländischer Früh- kartoffeln darf beim Verkauf durch den Erzeuger 20 Mark nicht übersteigen. Als Frühkartoffeln gelten Kartoffeln, die vor dem 15. August 1916 geliefert werden. Die Gemeinden sind zur Festsetzung von Kleinhandelshöchstpreisen für Früh- kartoffeln (§ 4 der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 — Reichs-Gesetzblatt S. 711 —) berechtigt, aber nicht ver- pflichtet. v Die Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 28. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 709) tritt mit dem Ablauf des 14. März 1916 außer Kraft.