— 142 — VI Diese Bestimmung tritt mit dem 15. März 1916 in Kraft. Berlin, den 2. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.