— 151 — Reichs-Gesetzblatt Inhalt: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916. S. 181. - Nr. 43 (Nr. 5087) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 148). Vom 8. März 1916. Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 148) wird bestimmt: § 1 Wer aus dem Ausland pflanzliche oder tierische Öle und Fette jeder Art — mit Ausnahme von Butter, Margarine und Schmalz — oder Seifen einführt, ist verpflichtet, den Eingang dieser Stoffe im Inland dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Öle und Fette, G. m. b. H. in Berlin unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief, wenn möglich auf einem vom Kriegsausschusse vorzuschreibenden Vordruck zu erfolgen. Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. § 2 Wer aus dem Ausland pflanzliche oder tierische Öle und Fette oder Seifen einführt, hat sie an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Öle und Fette zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch den Kriegsausschuß mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des Kriegsausschusses an einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzusenden. Reichs-Gesetzbl. 1916. 44 Ausgegeben zu Berlin den 9. März 1916.