— 163 — § 7 Ausgenommen von den Vorschriften dieser Verordnung sind geringfügige Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland ein- geführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. § 8 Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. § 9 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausend- fünfhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im § 1 Abs. 1 Satz 1 oder im § 2 Abs. 1 dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt. Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht die Öle, Fette und Seifen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 10 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 9 mit dem 12. März 1916 in Kraft. Berlin, den 8. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.