— 165 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 44 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. S. 1838. — Bekanntmachung, betreffend die Stellvertretung von Rechts- anwälten und die Beschlußfähigkeit der Vorstände der Anwaltskammern. S. 166. — Bekannt- machung über die gewerbliche Verarbeitung von Rohharz. S. 167. (Nr. 5088) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein- gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 4. März 1916. Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemein- gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) hat der Bundesrat beschlossen: Unter I der Bekanntmachung vom 29. April 1903 (Reichs- Gesetzbl. S. 211), betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, wird als neue Position E hinzugefügt: E. Gemische von flüssiger Luft mit Kohlenstoffträgern. Berlin, den 4. März 1916. Der Reichskanzler Im Auftrage Lewald Reichs- Gesetzbl. 1916. 45 Ausgegeben zu Berlin den 10. März 1916.