— 159 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 45 Inhalt: Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse. S. 159. (Nr. 5091) Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse. Vom 11. März 1916. Auf Grund des § 6 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über Käse vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) wird folgendes bestimmt: § 1 Käse, der nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingeführt wird, darf nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin oder mit ihrer Genehmigung und der von ihr vorgeschriebenen Kennzeichnung als „Auslandskäse““ in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt Käse aus dem Ausland einführt, hat ihn an die Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verkaufen und zu liefern. Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. § 2 Wer aus dem Ausland Käse einführt, ist verpflichtet, der Zentral- Einkaufsgesellschaft unter Angabe von Menge, Art, Einkaufspreis und Be- stimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral- Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Ware und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich zu bestätigen. Dabei ist, wenn möglich, ein von der Zentral-Einkaufsgesellschaft vorgeschriebener Vordruck zu benutzen. Reichs-Gesetzbl. 1916. 46 Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1916.