— 160 — § 3 Wer aus dem Ausland Käse einführt, hat die Ware bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- manns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den Anweisungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verladen. Er hat ihn auf Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu bestimmenden Orte zur Be- sichtigung zu stellen. § 4 Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, un- verzüglich nach der Besichtigung zu erklären, ob sie den Käse übernehmen will. § 5 Die Zentral-Einkaufsgesellschaft setzt den Übernahmepreis für den von ihr abgenommenen Käse endgültig fest. Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Gesellschaft oder die von ihr im Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Uberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht. § 6 Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen 14 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an dem der Zentral-Einkaufsgesell- schaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf die Zentral- Einkaufsgesellschaft über, und der Kaufpreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. § 7 Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Behandlung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentumsübergang ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. § 8 Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die als Reisebedarf oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.