In der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom — 169 — Artikel 1 28. Juni 5. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399, 489) werden folgende Anderungen vorgenommen: 1. 2. Im § 1 Abschnitt C wird hinter den Worten „Getreidetreber, getrocknet,“ eingefügt „(Schlempe)". Im § 11 Abschnitt F wird das letzte Wort „Fleischfuttermehl“ gestrichen; hinter den Worten „Tierkörpermehl, Kadavermehl,“ werden die Worte „deutsches Fleischfuttermehl,“ eingefügt. 3. Im § 3 Abs. 2 werden die Worte „„sowie für Mengen, die der Anzeigepflichtige selbst verbraucht“ gestrichen. 4. § 4 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: Bei gewerblichen Betrieben beschränkt sich die Befreiung von der Überlassungspflicht auf die Mengen, welche zur Verfütterung an die im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere unbedingt erforderlich sind; die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Reichsfuttermittelstelle. Diese Vorschrift gilt nicht für gewerbliche Betriebe, welche als Nebenbetriebe mit landwirtschaftlichen Betrieben verbunden sind, soweit die Mengen zum Verbrauch in diesen landwirtschaftlichen Betrieben erforderlich sind. 5. § 4 Zeile 1 erhält folgende Fassung: „Erzeuger von nasser Kartoffelpülpe, nasser Hefe sowie von nassen Getreide-, Bier- oder Brennereitrebern (Schlempe) haben.... “ Im § 5 Abs. 2 Satz 6 und im § 6 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesrate“ durch das Wort „Reichskanzler“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück