— 180 — 83 Wer aus dem Ausland Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art einfährt, hat sie bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, in handelsüblicher Weise zu ver- sichern und auf Abruf nach den Anweisungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verladen. Er hat die Gegenstände auf Verlangen der Zentral-Einkaufsgesellschaft an einem von dieser zu bezeichnenden Orte zur Besichtigung zu stellen. § 4 Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Gegenstände übernehmen will. § 5 Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Ist der Verpflichtete mit dem von der Zentral--Einkaufsgesellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig fest; der Ausschuß bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, seine Mit- glieder und deren Stellvertreter. Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern, von welchen mindestens drei dem Fachhandel angehören müssen. Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat. - § 6 Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feststellung des Preises zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr an- gemessen erachteten Preis zu zahlen. Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Gesellschaft oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht. § 7 Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen 14 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zentral-Einkaufs- gesellschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf die