— 183 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 52 Inhalt: Bekanntmachung über die Änderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, und der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung. S. 183. — Bekanntmachung, betreffend Sperre und An- meldung des Vermögens von landesflüchtigen Personen. S. 185. — Bekanntmachung über die Vornahme einer Viehzwischenzählung am 15. April 1916. S. 186. — (Nr. 5103) Bekanntmachung über die Anderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, und der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung. Vom 23. März 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 § 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914, ergänzt durch § 6 der Verordnung vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 339, 516; 1915 S. 603) erhält folgende Fassung: Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2, 3) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; 4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind (§ 4), nicht nachkommt; 5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht; 6. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. Reichs- Gesetzbl. 1916. 53 Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1916.