— 185 — Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Ver- urteilten gehören oder nicht. Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürger- lichen Ehrenrechte erkannt werden. Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist. § 6 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Vor- schriften der §§ 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Höchstpreise bestehen. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Artikel III Diese Verordnung tritt am 1. April 1916 in Kraft. Berlin, den 23. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück (Nr. 5104) Bekanntmachung, betreffend Sperre und Anmeldung des Vermögens von landes- flüchtigen Personen. Vom 23. März 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Die Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) finden auf das Vermögen von Personen, die auf Grund des § 27 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) der deutschen Staatsangehörigkeit ver- lustig erklärt worden sind, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Landeszentralbehörden bestimmen, ob und nach welchen Vorschriften das Vermögen anzumelden ist. Die Landeszentralbehörden können in Einzelfällen die Vorschriften des Abs. 1 auch auf das Vermögen im Ausland sich aufhaltender Deutschen für anwendbar erklären, welche einer vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur Rückkehr keine Folge geleistet haben. Die Anordnung kann zurückgenommen werden.