— 187 — wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. § 5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. März 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück