— 191 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 53 Inhalt: Bekanntmachung über Erleichterungen für Brennereien im Betriebsjahr 1916/17 bei Ver- arbeitung von Rüben und Rübensäften sowie Topinamburs. S. 191. (Nr. 5106) Bekanntmachung über Erleichterungen für Brennereien im Betriebsjahr 1916/17 bei Verarbeitung von Rüben und Rübensäften sowie Topinamburs. Vom 23. März 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Für landwirtschaftliche Brennereien und für solche gewerbliche Brenmereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914 mehlige Stoffe verarbeitet haben, kann das zuständige Hauptamt für das Betriebsjahr 1916/17 die Verarbeitung von Rüben und Rübensäften — mit Ausnahme von Abläufen von der Zuckergewinnung (Melasse) — sowie von Topinamburs mit der Folge gestatten, daß hierdurch weder die Brennereiklasse geändert noch die Abgaben- belastung erhöht wird und daß andere Nachteile für das Betriebsjahr 1916/17 und für später nicht entstehen. Die Genehmigung ist in der Regel zu versagen, wenn die zu Brennerei- zwecken bestimmten Zuckerrüben in landwirtschaftlichen Betrieben angebaut sind, die in einem der Jahre 1912, 1913, 1914 Zuckerrüben an Zuckerfabriken geliefert haben, oder wenn anzunehmen ist, daß die Verwertung der Zuckerrüben in Zuckerfabriken wirtschaftlich möglich ist. Soweit die Genehmigung erteilt ist, sind die Zuckerrüben von der Ver- pflichtung zur käuflichen Überlassung an die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte (§ 4 der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 614) auch dann ausgenommen, wenn sie nicht in dem Wirtschaftsbetrieb auf Branntwein verarbeitet werden, in dem sie gewonnen sind. Berlin, den 23. März 1916. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. Helfferich Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1916. 51 Ausgegeben zu Berlin den 25. März 1916.