— 197 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 56 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kraftfuttermittel vom 19. August 1915. S. 197. (Nr. 5109) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kraftfuttermittel vom 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 504). Vom 26. März 1916. I Die Liste der im § 1 der genannten Verordnung aufgeführten Gegen- stände wird wie folgt ergänzt oder geändert: Preis für 1 Tonne (1000 Kilogramm) Mark 7 a. Gemenge von Brotgetreide mit Hülsenfrüchten 300 7b. Runkelrübensamen (Zuckerrüben- und Futterrübensamen) 250 11 a. Kakaoschalen, Kakaoschalenpulver 48 12. Haferkleie . ... 130 1) 14. Haferfuttermehl 130 19. Kartoffelpülpe, getrocknet . . . . . . .. 150 19 a. Kartoffelpülpe, naß .. ... .. ........ ... . ... .. .. . .. 5 2) 20. Getreidetreber, getrocknet (Schlempe) .... 200 20 a. Kartoffelschlempe, getrocknet 125 22. Biertreber, getrocknet .. .. . . . .. ... .. . .. ... ... . . ... 260 25. Hefe, getrocknet (als Viehfutter) 500 51. Tierkörpermehl, Kadavermehl, deutsches Fleischfuttermehl. 240 3) 58. Blutmbelmlm . . . .. 400 1) Haferkleie darf höchstens 25 vom Hundert Rohfaser enthalten. Bei einem Mehrgehalt an Rohfaser gilt die Ware als Haferspelzen. 2) Der Preis gilt für nasse Kartoffelpülpe, welche mindestens 25 vom Hundert Trockensubstanz enthält. 2) Der Preis gilt für Ware mit einem Mindestgehalte von 55 vom Hundert Protein und Fett und einem Höechstgehalt an Asche von 20 vom Hundert. Jeder Hundertteil Mindergehalt an Protein und Fett wird mit 4,36 Mark, jeder Hundertteil Mehrgehalt an Asche mit 3,00 Mark für 1000 Kilogramm in Abgang gebracht. Reichs-Gesetzbl. 1916. 57 Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1916.